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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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3519

=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U5= §488 -- § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

-- =S=> BGB 488. 1 Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet , dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen . Der Darlehensnehmer ist verpflichtet , einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen .
=S=> BGB 488. 2 Die vereinbarten Zinsen sind , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nach dem Ablauf je eines Jahres und , wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist , bei der Rückzahlung zu entrichten .
=S=> BGB 488. 3 Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt , so hängt die Fälligkeit davon ab , dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt . Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate . Sind Zinsen nicht geschuldet , so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt .

=U5= §489 -- § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

-- =S=> BGB 489. 5 Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz , der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird . Der Sollzinssatz ist gebunden , wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind , die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden . Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart , gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden , für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist .

=U5= §490 -- § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht

-- =S=> BGB 490. 1 Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht , durch die die Rückzahlung des Darlehens , auch unter Verwertung der Sicherheit , gefährdet wird , kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets , nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen .
=S=> BGB 490. 2 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag , bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund - oder Schiffspfandrecht gesichert ist , unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs . 3 Satz 2 vorzeitig kündigen , wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind . Ein solches Interesse liegt insbesondere vor , wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat . Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen , der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht ( Vorfälligkeitsentschädigung ) .
=S=> BGB 490. 3 Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt .

=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge

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=U5= §491 -- § 491 Verbraucherdarlehensvertrag

-- =S=> BGB 491. 1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer ( Verbraucherdarlehensvertrag ) , soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist .
=S=> BGB 491. 2 Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge , 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag ( Artikel 247 § 3 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) weniger als 200 Euro beträgt , 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt , 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind , 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins ( § 6 der Preisangabenverordnung ) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden , 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden , wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind .
=S=> BGB 491. 3 § 358 Abs . 2 , 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden , die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind , wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz , die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind , unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können .

=U5= §491a -- § 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen

-- =S=> BGB 491a. 1 Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten .
=S=> BGB 491a. 2 Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen . Dies gilt nicht , solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist .
=S=> BGB 491a. 3 Der Darlehensgeber ist verpflichtet , dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben , damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird , zu beurteilen , ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird . Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1 , die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer , einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug , zu erläutern .

=U5= §492 -- § 492 Schriftform , Vertragsinhalt

-- =S=> BGB 492. 1 Verbraucherdarlehensverträge sind , soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist , schriftlich abzuschließen . Der Schriftform ist genügt , wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden . Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung , wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird .
=S=> BGB 492. 2 Der Vertrag muss die Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten .
=S=> BGB 492. 3 Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung . Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt , kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen .
=S=> BGB 492. 4 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht , die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt . Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht , die notariell beurkundet ist .
=S=> BGB 492. 5 Erklärungen des Darlehensgebers , die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind , bedürfen der Textform .

=U5= §493 -- § 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses

-- =S=> BGB 493. 1 Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit , unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber , ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist . Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit , muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten .
=S=> BGB 493. 2 Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber , ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist . Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit , muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs . 1 enthalten .
=S=> BGB 493. 3 Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam , nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat , die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben . Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig .
=S=> BGB 493. 4 Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten , treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 3 auch den neuen Gläubiger , wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat , dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt .

=U5= §494 -- § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln

-- =S=> BGB 494. 1 Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig , wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt .
=S=> BGB 494. 2 Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig , soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt . Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz , wenn die Angabe des Sollzinssatzes , des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt .
=S=> BGB 494. 3 Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben , so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz , um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist .
=S=> BGB 494. 4 Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet . Ist im Vertrag nicht angegeben , unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können , so entfällt die Möglichkeit , diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen .
=S=> BGB 494. 5 Wurden Teilzahlungen vereinbart , ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen .
=S=> BGB 494. 6 Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht , ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt . Fehlen Angaben zu Sicherheiten , können sie nicht gefordert werden . Satz 2 gilt nicht , wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt .
=S=> BGB 494. 7 Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung , in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind , die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben .

=U5= §495 -- § 495 Widerrufsrecht

-- =S=> BGB 495. 1 Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu .
=S=> BGB 495. 2 Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe , dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt , 2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt und 3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Abs . 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat , die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann . § 346 Abs . 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden , wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist .
=S=> BGB 495. 3 Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen , 1. die einen Darlehensvertrag , zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist , durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen , wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag ( Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags , 2. die notariell zu beurkunden sind , wenn der Notar bestätigt , dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind , oder 3. die § 504 Abs . 2 oder § 505 entsprechen .

=U5= §496 -- § 496 Einwendungsverzicht , Wechsel - und Scheckverbot

-- =S=> BGB 496. 1 Eine Vereinbarung , durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet , Einwendungen , die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen , gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen , ist unwirksam .
=S=> BGB 496. 2 Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt , ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246 § 1 Abs . 1 Nr . 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten . Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich , wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat , dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt . Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort , ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen .
=S=> BGB 496. 3 Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden , für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen . Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen . Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks , der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist , verlangen . Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden , der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel - oder Scheckbegebung entsteht .

=U5= §497 -- § 497 Verzug des Darlehensnehmers

-- =S=> BGB 497. 1 Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen , die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet , in Verzug kommt , hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs . 1 zu verzinsen . Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen .
=S=> BGB 497. 2 Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden . Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe , dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ( § 246 ) verlangen kann .
=S=> BGB 497. 3 Zahlungen des Darlehensnehmers , die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen , werden abweichend von § 367 Abs . 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung , dann auf den übrigen geschuldeten Betrag ( Absatz 1 ) und zuletzt auf die Zinsen ( Absatz 2 ) angerechnet . Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen . Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs . 1 Nr . 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt , jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an . Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs . 2 keine Anwendung . Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung , soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden , deren Hauptforderung auf Zinsen lautet .
=S=> BGB 497. 4 ( weggefallen )

=U5= §498 -- § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

-- =S=> BGB 498 Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen , das in Teilzahlungen zu tilgen ist , nur kündigen , wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent , bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat , dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange . Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten .

=U5= §499 -- § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers ; Leistungsverweigerung

-- =S=> BGB 499. 1 In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam , wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet .
=S=> BGB 499. 2 Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt , die Auszahlung eines Darlehens , bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist , aus einem sachlichen Grund zu verweigern . Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben , hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor , spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten . Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt , soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde .

=U5= §500 -- § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ; vorzeitige Rückzahlung

-- =S=> BGB 500. 1 Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag , bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist , ganz oder teilweise kündigen , ohne eine Frist einzuhalten . Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam .
=S=> BGB 500. 2 Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen .

=U5= §501 -- § 501 Kostenermäßigung

-- =S=> BGB 501 Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird , vermindern sich die Gesamtkosten ( § 6 Abs . 3 der Preisangabenverordnung ) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten , die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen .

=U5= §502 -- § 502 Vorfälligkeitsentschädigung

-- =S=> BGB 502. 1 Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen , wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten , gebundenen Sollzinssatz schuldet . Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten : 1. 1 Prozent beziehungsweise , wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt , 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags , 2. den Betrag der Sollzinsen , den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte .
=S=> BGB 502. 2 Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen , wenn 1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird , die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde , um die Rückzahlung zu sichern , oder 2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags , das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind .

=U5= §503 -- § 503 Immobiliardarlehensverträge

-- =S=> BGB 503. 1 § 497 Abs . 2 und 3 Satz 1 , 2 , 4 und 5 sowie die §§ 499 , 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge , bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt , die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind ; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich , wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs . 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird .
=S=> BGB 503. 2 Der Verzugszinssatz beträgt abweichend von § 497 Abs . 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz .
=S=> BGB 503. 3 § 498 Satz 1 Nr . 1 gilt mit der Maßgabe , dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss .

=U5= §504 -- § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

-- =S=> BGB 504. 2 Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart , dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann , ohne eine Frist einzuhalten , sind § 491a Abs . 3 , die §§ 495 , 499 Abs . 2 und § 500 Abs . 1 Satz 2 nicht anzuwenden . § 492 Abs . 1 ist nicht anzuwenden , wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind , die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt .

=U5= §505 -- § 505 Geduldete Überziehung

-- =S=> BGB 505. 1 Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall , dass er eine Überziehung des Kontos duldet , müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs . 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen in Textform mitgeteilt werden . Satz 1 gilt entsprechend , wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart , dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet .
=S=> BGB 505. 2 Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat , unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich in Textform über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten .
=S=> BGB 505. 3 Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2 , kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen .
=S=> BGB 505. 4 Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Verbraucherdarlehensverträge , die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen , nicht anzuwenden .