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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §481 -- § 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags

-- =S=> BGB 481. 1 Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge , durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht , für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs - oder Wohnzwecken zu nutzen . Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden .
=S=> BGB 481. 2 Das Recht kann auch darin bestehen , die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen .
=S=> BGB 481. 3 Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich .

=U3= §482 -- § 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

-- =S=> BGB 482. 1 Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet , hat jedem Verbraucher , der Interesse bekundet , einen Prospekt auszuhändigen .
=S=> BGB 482. 2 Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten .
=S=> BGB 482. 3 Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen , soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird , auf die er keinen Einfluss nehmen konnte .
=S=> BGB 482. 4 In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben , dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann .

=U3= §483 -- § 483 Vertrags - und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

-- =S=> BGB 483. 1 Der Vertrag ist in der Amtssprache oder , wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt , in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen , in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat . Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats , so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats , dem er angehört , wählen . Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Prospekt .
=S=> BGB 483. 2 Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden , so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe , dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist .
=S=> BGB 483. 3 Teilzeit-Wohnrechteverträge , die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen , sind nichtig .

=U3= §484 -- § 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

-- =S=> BGB 484. 1 Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form , soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist . Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Die in dem in § 482 bezeichneten , dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags , soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen . Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden . Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben nach Satz 3 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs . 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten .
=S=> BGB 484. 2 Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen . Er hat ihm ferner , wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates , in dem das Wohngebäude belegen ist , verschieden sind , eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staates auszuhändigen , in dem das Wohngebäude belegen ist . Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt , wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht , die in verschiedenen Staaten belegen sind .

=U3= §485 -- § 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

-- =S=> BGB 485. 1 Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu .
=S=> BGB 485. 2 Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten angeben , die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat .
=S=> BGB 485. 3 Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483 Abs . 1 vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden , so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs . 2 Satz 1 einen Monat .
=S=> BGB 485. 4 Fehlt im Vertrag eine der Angaben , die in der in § 482 Abs . 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden , so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst , wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird .
=S=> BGB 485. 5 Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs . 1 und 3 ausgeschlossen . Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung , so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten , wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist . In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten ; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen .

=U3= §486 -- § 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

-- =S=> BGB 486 Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen . Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt .

=U3= §487 -- § 487 Abweichende Vereinbarungen

-- =S=> BGB 487 Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden . Die Vorschriften dieses Titels finden , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .