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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 484. 1 Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form , soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist . Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Die in dem in § 482 bezeichneten , dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags , soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen . Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden . Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben nach Satz 3 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs . 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten .
=S=> BGB 484. 2 Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen . Er hat ihm ferner , wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates , in dem das Wohngebäude belegen ist , verschieden sind , eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staates auszuhändigen , in dem das Wohngebäude belegen ist . Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt , wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht , die in verschiedenen Staaten belegen sind .