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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 481. 1 Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge , durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht , für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs - oder Wohnzwecken zu nutzen . Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden .
=S=> BGB 481. 2 Das Recht kann auch darin bestehen , die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen .
=S=> BGB 481. 3 Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich .