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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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4692

=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U4= §433 -- § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

-- =S=> BGB 433. 1 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet , dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen . Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach - und Rechtsmängeln zu verschaffen .
=S=> BGB 433. 2 Der Käufer ist verpflichtet , dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen .

=U4= §434 -- § 434 Sachmangel

-- =S=> BGB 434. 1 Die Sache ist frei von Sachmängeln , wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist , ist die Sache frei von Sachmängeln , 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet , sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist , die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann . Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr . 2 gehören auch Eigenschaften , die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers , des Herstellers ( § 4 Abs . 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes ) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann , es sei denn , dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste , dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte .
=S=> BGB 434. 2 Ein Sachmangel ist auch dann gegeben , wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist . Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor , wenn die Montageanleitung mangelhaft ist , es sei denn , die Sache ist fehlerfrei montiert worden .
=S=> BGB 434. 3 Einem Sachmangel steht es gleich , wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert .

=U4= §435 -- § 435 Rechtsmangel

-- =S=> BGB 435 Die Sache ist frei von Rechtsmängeln , wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können . Einem Rechtsmangel steht es gleich , wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist , das nicht besteht .

=U4= §436 -- § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken

-- =S=> BGB 436. 1 Soweit nicht anders vereinbart , ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet , Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen , die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind , unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld .
=S=> BGB 436. 2 Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten , die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind .

=U4= §437 -- § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

-- =S=> BGB 437 Ist die Sache mangelhaft , kann der Käufer , wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen , 2. nach den §§ 440 , 323 und 326 Abs . 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440 , 280 , 281 , 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen .

=U4= §438 -- § 438 Verjährung der Mängelansprüche

-- =S=> BGB 438. 1 Die in § 437 Nr . 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren , wenn der Mangel a)in einem dinglichen Recht eines Dritten , auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann , oder b)in einem sonstigen Recht , das im Grundbuch eingetragen ist , besteht , 2. in fünf Jahren a)bei einem Bauwerk und b)bei einer Sache , die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat , und 3. im Übrigen in zwei Jahren .
=S=> BGB 438. 2 Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe , im Übrigen mit der Ablieferung der Sache .
=S=> BGB 438. 3 Abweichend von Absatz 1 Nr . 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist , wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat . Im Falle des Absatzes 1 Nr . 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein .
=S=> BGB 438. 4 Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs . 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern , als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde . Macht er von diesem Recht Gebrauch , kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten .
=S=> BGB 438. 5 Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung .

=U4= §439 -- § 439 Nacherfüllung

-- =S=> BGB 439. 1 Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen .
=S=> BGB 439. 2 Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen , insbesondere Transport - , Wege - , Arbeits - und Materialkosten zu tragen .
=S=> BGB 439. 3 Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs . 2 und 3 verweigern , wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist . Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand , die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen , ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte . Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung ; das Recht des Verkäufers , auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern , bleibt unberührt .
=S=> BGB 439. 4 Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache , so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen .

=U4= §440 -- § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

-- =S=> BGB 440 Außer in den Fällen des § 281 Abs . 2 und des § 323 Abs . 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht , wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs . 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist . Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen , wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt .

=U4= §441 -- § 441 Minderung

-- =S=> BGB 441. 1 Statt zurückzutreten , kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern . Der Ausschlussgrund des § 323 Abs . 5 Satz 2 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 441. 2 Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt , so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden .
=S=> BGB 441. 3 Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen , in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde . Die Minderung ist , soweit erforderlich , durch Schätzung zu ermitteln .
=S=> BGB 441. 4 Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt , so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten . § 346 Abs . 1 und § 347 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .

=U4= §442 -- § 442 Kenntnis des Käufers

-- =S=> BGB 442. 1 Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen , wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt . Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben , kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen , wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat .
=S=> BGB 442. 2 Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen , auch wenn es der Käufer kennt .

=U4= §443 -- § 443 Beschaffenheits - und Haltbarkeitsgarantie

-- =S=> BGB 443. 1 Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür , dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält ( Haltbarkeitsgarantie ) , so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu , der die Garantie eingeräumt hat .
=S=> BGB 443. 2 Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist , wird vermutet , dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet .

=U4= §444 -- § 444 Haftungsausschluss

-- =S=> BGB 444 Auf eine Vereinbarung , durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden , kann sich der Verkäufer nicht berufen , soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat .

=U4= §445 -- § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen

-- =S=> BGB 445 Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft , so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu , wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat .

=U4= §446 -- § 446 Gefahr - und Lastenübergang

-- =S=> BGB 446 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über . Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache . Der Übergabe steht es gleich , wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist .

=U4= §447 -- § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf

-- =S=> BGB 447. 1 Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort , so geht die Gefahr auf den Käufer über , sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur , dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat .
=S=> BGB 447. 2 Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab , so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich .

=U4= §448 -- § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten

-- =S=> BGB 448. 1 Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache , der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort .
=S=> BGB 448. 2 Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung , der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen .

=U4= §449 -- § 449 Eigentumsvorbehalt

-- =S=> BGB 449. 1 Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten , so ist im Zweifel anzunehmen , dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird ( Eigentumsvorbehalt ) .
=S=> BGB 449. 2 Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen , wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist .
=S=> BGB 449. 3 Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig , soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird , dass der Käufer Forderungen eines Dritten , insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens , erfüllt .

=U4= §450 -- § 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen

-- =S=> BGB 450. 1 Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen .
=S=> BGB 450. 2 Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung , wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist , die den Auftraggeber ermächtigt , den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen , insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs , sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse .

=U4= §451 -- § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer

-- =S=> BGB 451. 1 Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner , Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab . Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf , so findet § 177 Abs . 2 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 451. 2 Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen , so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen .

=U4= §452 -- § 452 Schiffskauf

-- =S=> BGB 452 Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung .

=U4= §453 -- § 453 Rechtskauf

-- =S=> BGB 453. 1 Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 453. 2 Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts .
=S=> BGB 453. 3 Ist ein Recht verkauft , das zum Besitz einer Sache berechtigt , so ist der Verkäufer verpflichtet , dem Käufer die Sache frei von Sach - und Rechtsmängeln zu übergeben .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs

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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Kauf auf Probe

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=U5= §454 -- § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags

-- =S=> BGB 454. 1 Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers . Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen .
=S=> BGB 454. 2 Der Verkäufer ist verpflichtet , dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten .

=U5= §455 -- § 455 Billigungsfrist

-- =S=> BGB 455 Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden . War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben , so gilt sein Schweigen als Billigung .

=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Wiederkauf

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=U5= §456 -- § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs

-- =S=> BGB 456. 1 Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten , so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer , dass er das Wiederkaufsrecht ausübe , zustande . Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form .
=S=> BGB 456. 2 Der Preis , zu welchem verkauft worden ist , gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf .

=U5= §457 -- § 457 Haftung des Wiederverkäufers

-- =S=> BGB 457. 1 Der Wiederverkäufer ist verpflichtet , dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben .
=S=> BGB 457. 2 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung , den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert , so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert , so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen .

=U5= §458 -- § 458 Beseitigung von Rechten Dritter

-- =S=> BGB 458 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt , so ist er verpflichtet , die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen . Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .

=U5= §459 -- § 459 Ersatz von Verwendungen

-- =S=> BGB 459 Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen , die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat , insoweit Ersatz verlangen , als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist . Eine Einrichtung , mit der er die herauszugebende Sache versehen hat , kann er wegnehmen .

=U5= §460 -- § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert

-- =S=> BGB 460 Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart , den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat , so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung , den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich , der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet .

=U5= §461 -- § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte

-- =S=> BGB 461 Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu , so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden . Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus , so sind die übrigen berechtigt , das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben .

=U5= §462 -- § 462 Ausschlussfrist

-- =S=> BGB 462 Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30 , bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden . Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt , so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist .

=U4= Kap3 -- Kapitel 3 Vorkauf

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=U5= §463 -- § 463 Voraussetzungen der Ausübung

-- =S=> BGB 463 Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist , kann das Vorkaufsrecht ausüben , sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat .

=U5= §464 -- § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts

-- =S=> BGB 464. 1 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten . Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form . BGB 464. 2 Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande , welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat .

=U5= §465 -- § 465 Unwirksame Vereinbarungen

-- =S=> BGB 465 Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten , durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird , ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam .

=U5= §466 -- § 466 Nebenleistungen

-- =S=> BGB 466 Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet , die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist , so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten . Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen , so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen ; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht , wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde .

=U5= §467 -- § 467 Gesamtpreis

-- =S=> BGB 467 Hat der Dritte den Gegenstand , auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht , mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft , so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten . Der Verpflichtete kann verlangen , dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird , die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können .

=U5= §468 -- § 468 Stundung des Kaufpreises

-- =S=> BGB 468. 1 Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden , so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen , wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet .
=S=> BGB 468. 2 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs , so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht , als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , übernommen worden ist . Entsprechendes gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist .

=U5= §469 -- § 469 Mitteilungspflicht , Ausübungsfrist

-- =S=> BGB 469. 1 Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen . Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt .
=S=> BGB 469. 2 Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten , bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden . Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt , so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist .

=U5= §470 -- § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben

-- =S=> BGB 470 Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf , der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt .

=U5= §471 -- § 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

-- =S=> BGB 471 Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen , wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt .

=U5= §472 -- § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte

-- =S=> BGB 472 Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu , so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden . Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus , so sind die übrigen berechtigt , das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben .

=U5= §473 -- § 473 Unübertragbarkeit

-- =S=> BGB 473 Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über , sofern nicht ein anderes bestimmt ist . Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt , so ist es im Zweifel vererblich .

=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf

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=U4= §474 -- § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

-- =S=> BGB 474. 1 Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache ( Verbrauchsgüterkauf ) , gelten ergänzend die folgenden Vorschriften . Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen , die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden , an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann .
=S=> BGB 474. 2 Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs . 4 mit der Maßgabe anzuwenden , dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind . Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden .

=U4= §475 -- § 475 Abweichende Vereinbarungen

-- =S=> BGB 475. 1 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht , kann der Unternehmer sich nicht berufen . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
=S=> BGB 475. 2 Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden , wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren , bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt .
=S=> BGB 475. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz .

=U4= §476 -- § 476 Beweislastumkehr

-- =S=> BGB 476 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel , so wird vermutet , dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war , es sei denn , diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar .

=U4= §477 -- § 477 Sonderbestimmungen für Garantien

-- =S=> BGB 477. 1 Eine Garantieerklärung ( § 443 ) muss einfach und verständlich abgefasst sein . Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf , dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben , die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind , insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers .
=S=> BGB 477. 2 Der Verbraucher kann verlangen , dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird .
=S=> BGB 477. 3 Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt , dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird .

=U4= §478 -- § 478 Rückgriff des Unternehmers

-- =S=> BGB 478. 1 Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat , bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer , der ihm die Sache verkauft hatte ( Lieferant ) , wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht .
=S=> BGB 478. 2 Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen , die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs . 2 zu tragen hatte , wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war .
=S=> BGB 478. 3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung , dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt .
=S=> BGB 478. 4 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht , kann sich der Lieferant nicht berufen , wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird . Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
=S=> BGB 478. 5 Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der Übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung , wenn die Schuldner Unternehmer sind .
=S=> BGB 478. 6 § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt .

=U4= §479 -- § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen

-- =S=> BGB 479. 1 Die in § 478 Abs . 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache .
=S=> BGB 479. 2 Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs . 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein , in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat . Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt , in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat .
=S=> BGB 479. 3 Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung , wenn die Schuldner Unternehmer sind .

=U3= UTit4 -- Untertitel 4 Tausch

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=U4= §480 -- § 480 Tausch

-- =S=> BGB 480 Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung .