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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= §474 -- § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

-- =S=> BGB 474. 1 Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache ( Verbrauchsgüterkauf ) , gelten ergänzend die folgenden Vorschriften . Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen , die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden , an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann .
=S=> BGB 474. 2 Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs . 4 mit der Maßgabe anzuwenden , dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind . Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden .

=U4= §475 -- § 475 Abweichende Vereinbarungen

-- =S=> BGB 475. 1 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht , kann der Unternehmer sich nicht berufen . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
=S=> BGB 475. 2 Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden , wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren , bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt .
=S=> BGB 475. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz .

=U4= §476 -- § 476 Beweislastumkehr

-- =S=> BGB 476 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel , so wird vermutet , dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war , es sei denn , diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar .

=U4= §477 -- § 477 Sonderbestimmungen für Garantien

-- =S=> BGB 477. 1 Eine Garantieerklärung ( § 443 ) muss einfach und verständlich abgefasst sein . Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf , dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben , die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind , insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers .
=S=> BGB 477. 2 Der Verbraucher kann verlangen , dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird .
=S=> BGB 477. 3 Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt , dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird .

=U4= §478 -- § 478 Rückgriff des Unternehmers

-- =S=> BGB 478. 1 Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat , bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer , der ihm die Sache verkauft hatte ( Lieferant ) , wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht .
=S=> BGB 478. 2 Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen , die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs . 2 zu tragen hatte , wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war .
=S=> BGB 478. 3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung , dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt .
=S=> BGB 478. 4 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht , kann sich der Lieferant nicht berufen , wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird . Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
=S=> BGB 478. 5 Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der Übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung , wenn die Schuldner Unternehmer sind .
=S=> BGB 478. 6 § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt .

=U4= §479 -- § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen

-- =S=> BGB 479. 1 Die in § 478 Abs . 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache .
=S=> BGB 479. 2 Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs . 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein , in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat . Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt , in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat .
=S=> BGB 479. 3 Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung , wenn die Schuldner Unternehmer sind .