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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Kauf auf Probe

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=U5= §454 -- § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags

-- =S=> BGB 454. 1 Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers . Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen .
=S=> BGB 454. 2 Der Verkäufer ist verpflichtet , dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten .

=U5= §455 -- § 455 Billigungsfrist

-- =S=> BGB 455 Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden . War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben , so gilt sein Schweigen als Billigung .

=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Wiederkauf

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=U5= §456 -- § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs

-- =S=> BGB 456. 1 Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten , so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer , dass er das Wiederkaufsrecht ausübe , zustande . Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form .
=S=> BGB 456. 2 Der Preis , zu welchem verkauft worden ist , gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf .

=U5= §457 -- § 457 Haftung des Wiederverkäufers

-- =S=> BGB 457. 1 Der Wiederverkäufer ist verpflichtet , dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben .
=S=> BGB 457. 2 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung , den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert , so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert , so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen .

=U5= §458 -- § 458 Beseitigung von Rechten Dritter

-- =S=> BGB 458 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt , so ist er verpflichtet , die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen . Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .

=U5= §459 -- § 459 Ersatz von Verwendungen

-- =S=> BGB 459 Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen , die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat , insoweit Ersatz verlangen , als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist . Eine Einrichtung , mit der er die herauszugebende Sache versehen hat , kann er wegnehmen .

=U5= §460 -- § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert

-- =S=> BGB 460 Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart , den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat , so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung , den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich , der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet .

=U5= §461 -- § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte

-- =S=> BGB 461 Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu , so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden . Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus , so sind die übrigen berechtigt , das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben .

=U5= §462 -- § 462 Ausschlussfrist

-- =S=> BGB 462 Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30 , bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden . Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt , so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist .

=U4= Kap3 -- Kapitel 3 Vorkauf

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=U5= §463 -- § 463 Voraussetzungen der Ausübung

-- =S=> BGB 463 Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist , kann das Vorkaufsrecht ausüben , sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat .

=U5= §464 -- § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts

-- =S=> BGB 464. 1 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten . Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form . BGB 464. 2 Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande , welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat .

=U5= §465 -- § 465 Unwirksame Vereinbarungen

-- =S=> BGB 465 Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten , durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird , ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam .

=U5= §466 -- § 466 Nebenleistungen

-- =S=> BGB 466 Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet , die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist , so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten . Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen , so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen ; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht , wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde .

=U5= §467 -- § 467 Gesamtpreis

-- =S=> BGB 467 Hat der Dritte den Gegenstand , auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht , mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft , so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten . Der Verpflichtete kann verlangen , dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird , die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können .

=U5= §468 -- § 468 Stundung des Kaufpreises

-- =S=> BGB 468. 1 Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden , so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen , wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet .
=S=> BGB 468. 2 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs , so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht , als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , übernommen worden ist . Entsprechendes gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist .

=U5= §469 -- § 469 Mitteilungspflicht , Ausübungsfrist

-- =S=> BGB 469. 1 Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen . Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt .
=S=> BGB 469. 2 Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten , bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden . Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt , so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist .

=U5= §470 -- § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben

-- =S=> BGB 470 Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf , der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt .

=U5= §471 -- § 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

-- =S=> BGB 471 Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen , wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt .

=U5= §472 -- § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte

-- =S=> BGB 472 Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu , so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden . Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus , so sind die übrigen berechtigt , das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben .

=U5= §473 -- § 473 Unübertragbarkeit

-- =S=> BGB 473 Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über , sofern nicht ein anderes bestimmt ist . Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt , so ist es im Zweifel vererblich .