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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U2= §420 -- § 420 Teilbare Leistung

-- =S=> BGB 420 Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern , so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet , jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt .

=U2= §421 -- § 421 Gesamtschuldner

-- =S=> BGB 421 Schulden mehrere eine Leistung in der Weise , dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet , der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist ( Gesamtschuldner ) , so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern . Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet .

=U2= §422 -- § 422 Wirkung der Erfüllung

-- =S=> BGB 422. 1 Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die Übrigen Schuldner . Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt , der Hinterlegung und der Aufrechnung .
=S=> BGB 422. 2 Eine Forderung , die einem Gesamtschuldner zusteht , kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden .

=U2= §423 -- § 423 Wirkung des Erlasses

-- =S=> BGB 423 Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner , wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten .

=U2= §424 -- § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs

-- =S=> BGB 424 Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner .

=U2= §425 -- § 425 Wirkung anderer Tatsachen

-- =S=> BGB 425. 1 Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken , soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt , nur für und gegen den Gesamtschuldner , in dessen Person sie eintreten .
=S=> BGB 425. 2 Dies gilt insbesondere von der Kündigung , dem Verzug , dem Verschulden , von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners , von der Verjährung , deren Neubeginn , Hemmung und Ablaufhemmung von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil .

=U2= §426 -- § 426 Ausgleichungspflicht , Forderungsübergang

-- =S=> BGB 426. 1 Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet , soweit nicht ein anderes bestimmt ist . Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden , so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen .
=S=> BGB 426. 2 Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann , geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über . Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden .

=U2= §427 -- § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

-- =S=> BGB 427 Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung , so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner .

=U2= §428 -- § 428 Gesamtgläubiger

-- =S=> BGB 428 Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt , dass jeder die ganze Leistung fordern kann , der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist ( Gesamtgläubiger ) , so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten . Dies gilt auch dann , wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat .

=U2= §429 -- § 429 Wirkung von Veränderungen

-- =S=> BGB 429. 1 Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger .
=S=> BGB 429. 2 Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers , so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner .
=S=> BGB 429. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422 , 423 , 425 entsprechende Anwendung . Insbesondere bleiben , wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt , die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt .

=U2= §430 -- § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

-- =S=> BGB 430 Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt , soweit nicht ein anderes bestimmt ist .

=U2= §431 -- § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

-- =S=> BGB 431 Schulden mehrere eine unteilbare Leistung , so haften sie als Gesamtschuldner .

=U2= §432 -- § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung

-- =S=> BGB 432. 2 Im Übrigen wirkt eine Tatsache , die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt , nicht für und gegen die übrigen Gläubiger .