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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 429. 1 Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger .
=S=> BGB 429. 2 Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers , so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner .
=S=> BGB 429. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422 , 423 , 425 entsprechende Anwendung . Insbesondere bleiben , wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt , die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt .