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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 428 Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt , dass jeder die ganze Leistung fordern kann , der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist ( Gesamtgläubiger ) , so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten . Dies gilt auch dann , wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat .