kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
23
=S=> BGB 427 Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung , so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner .