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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 425. 1 Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken , soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt , nur für und gegen den Gesamtschuldner , in dessen Person sie eintreten .
=S=> BGB 425. 2 Dies gilt insbesondere von der Kündigung , dem Verzug , dem Verschulden , von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners , von der Verjährung , deren Neubeginn , Hemmung und Ablaufhemmung von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil .