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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 422. 1 Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die Übrigen Schuldner . Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt , der Hinterlegung und der Aufrechnung .
=S=> BGB 422. 2 Eine Forderung , die einem Gesamtschuldner zusteht , kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden .