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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 421 Schulden mehrere eine Leistung in der Weise , dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet , der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist ( Gesamtschuldner ) , so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern . Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet .