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BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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BGB 420 Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern , so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet , jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt .