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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 415. 1 Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart , so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab . Die Genehmigung kann erst erfolgen , wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat . Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben .
=S=> BGB 415. 2 Wird die Genehmigung verweigert , so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt . Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf , so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden ; wird sie nicht erklärt , so gilt sie als verweigert .
=S=> BGB 415. 3 Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat , ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet , den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen . Das Gleiche gilt , wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert .