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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 411 Tritt eine Militärperson , ein Beamter , ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens , des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab , so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten , öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen . Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt .