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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 410. 1 Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet . Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam , wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist .
=S=> BGB 410. 2 Diese Vorschriften finden keine Anwendung , wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat .