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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 409. 1 Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an , dass er die Forderung abgetreten habe , so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen , auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist . Der Anzeige steht es gleich , wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt .
=S=> BGB 409. 2 Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden , welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist .