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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 408. 1 Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten , so finden , wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird , zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 408. 2 Das Gleiche gilt , wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt , dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei .