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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 407. 1 Der neue Gläubiger muss eine Leistung , die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt , sowie jedes Rechtsgeschäft , das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird , gegen sich gelten lassen , es sei denn , dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt .
=S=> BGB 407. 2 Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen , so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen , es sei denn , dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat .