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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 403 Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen . Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen .