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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 402 Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet , dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden , soweit sie sich in seinem Besitz befinden , auszuliefern .