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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 399 Eine Forderung kann nicht abgetreten werden , wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist .