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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 398 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden ( Abtretung ) . Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers .