kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
2436

=U2= Tit1 -- Titel 1 Erfüllung

--

=U3= §362 -- § 362 Erlöschen durch Leistung

-- =S=> BGB 362. 1 Das Schuldverhältnis erlischt , wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird .
=S=> BGB 362. 2 Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet , so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung .

=U3= §363 -- § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung

-- =S=> BGB 363 Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen , so trifft ihn die Beweislast , wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will , weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei .

=U3= §364 -- § 364 Annahme an Erfüllungs statt

-- =S=> BGB 364. 1 Das Schuldverhältnis erlischt , wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt .
=S=> BGB 364. 2 Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit , so ist im Zweifel nicht anzunehmen , dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt .

=U3= §365 -- § 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt

-- =S=> BGB 365 Wird eine Sache , eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben , so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten .

=U3= §366 -- § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

-- =S=> BGB 366. 1 Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus , so wird diejenige Schuld getilgt , welche er bei der Leistung bestimmt .
=S=> BGB 366. 2 Trifft der Schuldner keine Bestimmung , so wird zunächst die fällige Schuld , unter mehreren fälligen Schulden diejenige , welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet , unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere , unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt .

=U3= §367 -- § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten

-- =S=> BGB 367. 1 Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten , so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten , dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet .
=S=> BGB 367. 2 Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung , so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen .

=U3= §368 -- § 368 Quittung

-- =S=> BGB 368 Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis ( Quittung ) zu erteilen . Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse , dass die Quittung in anderer Form erteilt wird , so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen .

=U3= §369 -- § 369 Kosten der Quittung

-- =S=> BGB 369. 1 Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen , sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt .
=S=> BGB 369. 2 Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger , so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last .

=U3= §370 -- § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung

-- =S=> BGB 370 Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt , die Leistung zu empfangen , sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen .

=U3= §371 -- § 371 Rückgabe des Schuldscheins

-- =S=> BGB 371 Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden , so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen . Behauptet der Gläubiger , zur Rückgabe außerstande zu sein , so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen , dass die Schuld erloschen sei .

=U2= Tit2 -- Titel 2 Hinterlegung

--

=U3= §372 -- § 372 Voraussetzungen

-- =S=> BGB 372 Geld , Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen , wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist . Das Gleiche gilt , wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann .

=U3= §373 -- § 373 Zug-um-Zug-Leistung

-- =S=> BGB 373 Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet , so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen .

=U3= §374 -- § 374 Hinterlegungsort ; Anzeigepflicht

-- =S=> BGB 374. 1 Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen ; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle , so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 374. 2 Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen ; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet . Die Anzeige darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .

=U3= §375 -- § 375 Rückwirkung bei Postübersendung

-- =S=> BGB 375 Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden , so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück .

=U3= §376 -- § 376 Rücknahmerecht

-- =S=> BGB 376. 1 Der Schuldner hat das Recht , die hinterlegte Sache zurückzunehmen .
=S=> BGB 376. 2 Die Rücknahme ist ausgeschlossen : 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt , dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte , 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt , 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird , das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt .

=U3= §377 -- § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts

-- =S=> BGB 377. 1 Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen .
=S=> BGB 377. 2 Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet , so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden .

=U3= §378 -- § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

-- =S=> BGB 378 Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen , so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit , wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte .

=U3= §379 -- § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme

-- =S=> BGB 379. 1 Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen , so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen .
=S=> BGB 379. 2 Solange die Sache hinterlegt ist , trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet , Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten .
=S=> BGB 379. 3 Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück , so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt .

=U3= §380 -- § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung

-- =S=> BGB 380 Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist , kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen , unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde , wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre .

=U3= §381 -- § 381 Kosten der Hinterlegung

-- =S=> BGB 381 Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last , sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt .

=U3= §382 -- § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts

-- =S=> BGB 382 Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung , wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet ; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt , auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat .

=U3= §383 -- § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

-- =S=> BGB 383. 1 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet , so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen . Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2 , wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist .
=S=> BGB 383. 2 Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten , so ist die Sache an einem geeigneten anderen Ort zu versteigern .
=S=> BGB 383. 3 Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen ( öffentliche Versteigerung ) . Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen .
=S=> BGB 383. 4 Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke .

=U3= §384 -- § 384 Androhung der Versteigerung

-- =S=> BGB 384. 1 Die Versteigerung ist erst zulässig , nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist ; die Androhung darf unterbleiben , wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist .
=S=> BGB 384. 2 Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen ; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet .
=S=> BGB 384. 3 Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben , wenn sie untunlich sind .

=U3= §385 -- § 385 Freihändiger Verkauf

-- =S=> BGB 385 Hat die Sache einen Börsen - oder Marktpreis , so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken .

=U3= §386 -- § 386 Kosten der Versteigerung

-- =S=> BGB 386 Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last , sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt .

=U2= Tit3 -- Titel 3 Aufrechnung

--

=U3= §387 -- § 387 Voraussetzungen

-- =S=> BGB 387 Schulden zwei Personen einander Leistungen , die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind , so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen , sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann .

=U3= §388 -- § 388 Erklärung der Aufrechnung

-- =S=> BGB 388 Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil . Die Erklärung ist unwirksam , wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird .

=U3= §389 -- § 389 Wirkung der Aufrechnung

-- =S=> BGB 389 Die Aufrechnung bewirkt , dass die Forderungen , soweit sie sich decken , als in dem Zeitpunkt erloschen gelten , in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind .

=U3= §390 -- § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

-- =S=> BGB 390 Eine Forderung , der eine Einrede entgegensteht , kann nicht aufgerechnet werden .

=U3= §391 -- § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte

-- =S=> BGB 391. 1 Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass für die Forderungen verschiedene Leistungs - oder Ablieferungsorte bestehen . Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen , den der andere Teil dadurch erleidet , dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann .
=S=> BGB 391. 2 Ist vereinbart , dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort erfolgen soll , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Aufrechnung einer Forderung , für die ein anderer Leistungsort besteht , ausgeschlossen sein soll .

=U3= §392 -- § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung

-- =S=> BGB 392 Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen , wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist .

=U3= §393 -- § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

-- =S=> BGB 393 Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig .

=U3= §394 -- § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

-- =S=> BGB 394 Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist , findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt . Gegen die aus Kranken - , Hilfs - oder Sterbekassen , insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine , zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden .

=U3= §395 -- § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

-- =S=> BGB 395 Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig , wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat , aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist .

=U3= §396 -- § 396 Mehrheit von Forderungen

-- =S=> BGB 396. 1 Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen , so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen , die gegeneinander aufgerechnet werden sollen . Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich , so findet die Vorschrift des § 366 Abs . 2 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 396. 2 Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten , so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung .

=U2= Tit4 -- Titel 4 Erlass

--

=U3= §397 -- § 397 Erlassvertrag , negatives Schuldanerkenntnis

-- =S=> BGB 397. 1 Das Schuldverhältnis erlischt , wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt .
=S=> BGB 397. 2 Das Gleiche gilt , wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt , dass das Schuldverhältnis nicht bestehe .