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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §387 -- § 387 Voraussetzungen

-- =S=> BGB 387 Schulden zwei Personen einander Leistungen , die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind , so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen , sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann .

=U3= §388 -- § 388 Erklärung der Aufrechnung

-- =S=> BGB 388 Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil . Die Erklärung ist unwirksam , wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird .

=U3= §389 -- § 389 Wirkung der Aufrechnung

-- =S=> BGB 389 Die Aufrechnung bewirkt , dass die Forderungen , soweit sie sich decken , als in dem Zeitpunkt erloschen gelten , in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind .

=U3= §390 -- § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

-- =S=> BGB 390 Eine Forderung , der eine Einrede entgegensteht , kann nicht aufgerechnet werden .

=U3= §391 -- § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte

-- =S=> BGB 391. 1 Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass für die Forderungen verschiedene Leistungs - oder Ablieferungsorte bestehen . Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen , den der andere Teil dadurch erleidet , dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann .
=S=> BGB 391. 2 Ist vereinbart , dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort erfolgen soll , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Aufrechnung einer Forderung , für die ein anderer Leistungsort besteht , ausgeschlossen sein soll .

=U3= §392 -- § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung

-- =S=> BGB 392 Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen , wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist .

=U3= §393 -- § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

-- =S=> BGB 393 Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig .

=U3= §394 -- § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

-- =S=> BGB 394 Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist , findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt . Gegen die aus Kranken - , Hilfs - oder Sterbekassen , insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine , zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden .

=U3= §395 -- § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

-- =S=> BGB 395 Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig , wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat , aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist .

=U3= §396 -- § 396 Mehrheit von Forderungen

-- =S=> BGB 396. 1 Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen , so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen , die gegeneinander aufgerechnet werden sollen . Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich , so findet die Vorschrift des § 366 Abs . 2 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 396. 2 Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten , so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung .