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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 395 Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig , wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat , aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist .