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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 394 Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist , findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt . Gegen die aus Kranken - , Hilfs - oder Sterbekassen , insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine , zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden .