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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 391. 1 Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass für die Forderungen verschiedene Leistungs - oder Ablieferungsorte bestehen . Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen , den der andere Teil dadurch erleidet , dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann .
=S=> BGB 391. 2 Ist vereinbart , dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort erfolgen soll , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Aufrechnung einer Forderung , für die ein anderer Leistungsort besteht , ausgeschlossen sein soll .