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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 387 Schulden zwei Personen einander Leistungen , die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind , so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen , sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann .