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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §372 -- § 372 Voraussetzungen

-- =S=> BGB 372 Geld , Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen , wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist . Das Gleiche gilt , wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann .

=U3= §373 -- § 373 Zug-um-Zug-Leistung

-- =S=> BGB 373 Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet , so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen .

=U3= §374 -- § 374 Hinterlegungsort ; Anzeigepflicht

-- =S=> BGB 374. 1 Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen ; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle , so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 374. 2 Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen ; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet . Die Anzeige darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .

=U3= §375 -- § 375 Rückwirkung bei Postübersendung

-- =S=> BGB 375 Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden , so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück .

=U3= §376 -- § 376 Rücknahmerecht

-- =S=> BGB 376. 1 Der Schuldner hat das Recht , die hinterlegte Sache zurückzunehmen .
=S=> BGB 376. 2 Die Rücknahme ist ausgeschlossen : 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt , dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte , 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt , 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird , das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt .

=U3= §377 -- § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts

-- =S=> BGB 377. 1 Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen .
=S=> BGB 377. 2 Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet , so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden .

=U3= §378 -- § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

-- =S=> BGB 378 Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen , so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit , wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte .

=U3= §379 -- § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme

-- =S=> BGB 379. 1 Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen , so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen .
=S=> BGB 379. 2 Solange die Sache hinterlegt ist , trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet , Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten .
=S=> BGB 379. 3 Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück , so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt .

=U3= §380 -- § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung

-- =S=> BGB 380 Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist , kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen , unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde , wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre .

=U3= §381 -- § 381 Kosten der Hinterlegung

-- =S=> BGB 381 Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last , sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt .

=U3= §382 -- § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts

-- =S=> BGB 382 Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung , wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet ; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt , auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat .

=U3= §383 -- § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

-- =S=> BGB 383. 1 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet , so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen . Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2 , wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist .
=S=> BGB 383. 2 Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten , so ist die Sache an einem geeigneten anderen Ort zu versteigern .
=S=> BGB 383. 3 Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen ( öffentliche Versteigerung ) . Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen .
=S=> BGB 383. 4 Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke .

=U3= §384 -- § 384 Androhung der Versteigerung

-- =S=> BGB 384. 1 Die Versteigerung ist erst zulässig , nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist ; die Androhung darf unterbleiben , wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist .
=S=> BGB 384. 2 Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen ; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet .
=S=> BGB 384. 3 Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben , wenn sie untunlich sind .

=U3= §385 -- § 385 Freihändiger Verkauf

-- =S=> BGB 385 Hat die Sache einen Börsen - oder Marktpreis , so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken .

=U3= §386 -- § 386 Kosten der Versteigerung

-- =S=> BGB 386 Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last , sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt .