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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 384. 1 Die Versteigerung ist erst zulässig , nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist ; die Androhung darf unterbleiben , wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist .
=S=> BGB 384. 2 Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen ; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet .
=S=> BGB 384. 3 Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben , wenn sie untunlich sind .