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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 383. 1 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet , so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen . Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2 , wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist .
=S=> BGB 383. 2 Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten , so ist die Sache an einem geeigneten anderen Ort zu versteigern .
=S=> BGB 383. 3 Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen ( öffentliche Versteigerung ) . Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen .
=S=> BGB 383. 4 Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke .