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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 380 Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist , kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen , unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde , wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre .