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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 379. 1 Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen , so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen .
=S=> BGB 379. 2 Solange die Sache hinterlegt ist , trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet , Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten .
=S=> BGB 379. 3 Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück , so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt .