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BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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BGB 378 Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen , so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit , wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte .