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=S=> BGB 377. 1 Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen .
=S=> BGB 377. 2 Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet , so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden .
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