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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 374. 1 Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen ; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle , so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 374. 2 Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen ; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet . Die Anzeige darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .