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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 371 Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden , so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen . Behauptet der Gläubiger , zur Rückgabe außerstande zu sein , so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen , dass die Schuld erloschen sei .