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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 369. 1 Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen , sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt .
=S=> BGB 369. 2 Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger , so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last .