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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 368 Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis ( Quittung ) zu erteilen . Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse , dass die Quittung in anderer Form erteilt wird , so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen .