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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 367. 1 Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten , so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten , dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet .
=S=> BGB 367. 2 Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung , so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen .