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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 365 Wird eine Sache , eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben , so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten .