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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 364. 1 Das Schuldverhältnis erlischt , wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt .
=S=> BGB 364. 2 Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit , so ist im Zweifel nicht anzunehmen , dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt .