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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 363 Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen , so trifft ihn die Beweislast , wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will , weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei .