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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 362. 1 Das Schuldverhältnis erlischt , wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird .
=S=> BGB 362. 2 Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet , so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung .