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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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Inhalt
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=U2= Tit1 -- Titel 1 Begründung , Inhalt und Beendigung

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Begründung

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=U4= §311 -- § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

-- =S=> BGB 311. 1 Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt .
=S=> BGB 311. 2 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs . 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen , 2. die Anbahnung eines Vertrags , bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte , Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut , oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte .
=S=> BGB 311. 3 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs . 2 kann auch zu Personen entstehen , die nicht selbst Vertragspartei werden sollen . Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere , wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst .

=U4= §311a -- § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss

-- =S=> BGB 311a. 1 Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen , dass der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt .
=S=> BGB 311a. 2 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen . Dies gilt nicht , wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat . § 281 Abs . 1 Satz 2 und 3 und Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .

=U4= §311b -- § 311b Verträge über Grundstücke , das Vermögen und den Nachlass

-- =S=> BGB 311b. 1 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben , bedarf der notariellen Beurkundung . Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig , wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen .
=S=> BGB 311b. 2 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten , ist nichtig .
=S=> BGB 311b. 3 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten , bedarf der notariellen Beurkundung .
=S=> BGB 311b. 4 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig . Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten .
=S=> BGB 311b. 5 Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag , der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird . Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung .

=U4= §311c -- § 311c Erstreckung auf Zubehör

-- =S=> BGB 311c Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache , so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Besondere Vertriebsformen * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ( ABl . EG Nr . L 372 S . 31 ) , 2. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( ABl . EG Nr . L 144 S . 19 ) und 3. der Artikel 10 , 11 und 18 der Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft , insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt ( " Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr " , ABl . EG Nr . L 178 S . 1 ) .

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=U4= §312 -- § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

-- =S=> BGB 312. 1 Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher , der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung , 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist ( Haustürgeschäft ) , steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu . Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden , wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll .
=S=> BGB 312. 2 Der Unternehmer ist verpflichtet , den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs - oder Rückgaberecht zu belehren . Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs . 1 und 3 hinweisen . Der Hinweis ist nicht erforderlich , soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können .
=S=> BGB 312. 3 Das Widerrufs - oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn 1. im Falle von Absatz 1 Nr . 1 die mündlichen Verhandlungen , auf denen der Abschluss des Vertrags beruht , auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist .

=U4= §312a -- § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften

-- =S=> BGB 312a Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes , nach § 126 Widerrufsdes Investmentgesetzes zu , ist das Widerrufs - oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen .

=U4= §312b -- § 312b Fernabsatzverträge

-- =S=> BGB 312b. 1 Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen , einschließlich Finanzdienstleistungen , die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden , es sei denn , dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems erfolgt . Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung , Versicherung , Altersversorgung von Einzelpersonen , Geldanlage oder Zahlung .
=S=> BGB 312b. 2 Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel , die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können , insbesondere Briefe , Kataloge , Telefonanrufe , Telekopien , E-Mails sowie Rundfunk , Tele - und Mediendienste .
=S=> BGB 312b. 3 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht ( § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ) , 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ( § 481 ) , 3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung , 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten , die Begründung , Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken , 5. über die Lieferung von Lebensmitteln , Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs , die am Wohnsitz , am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden , 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung , Beförderung , Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung , wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet , die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen , 7. die geschlossen werden a)unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b)mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern , soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben .
=S=> BGB 312b. 4 Bei Vertragsverhältnissen , die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter , in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen , finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung . Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen , gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang . Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt , so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
=S=> BGB 312b. 5 Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt .

=U4= §312c -- § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

-- =S=> BGB 312c. 1 Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten .
=S=> BGB 312c. 2 Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen .
=S=> BGB 312c. 3 Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen , dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt .
=S=> BGB 312c. 4 Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt .

=U4= §312d -- § 312d Widerrufs - und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

-- =S=> BGB 312d. 1 Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu . Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden .
=S=> BGB 312d. 2 Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs . 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs . 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche , bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger , bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss .
=S=> BGB 312d. 3 Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann , wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist , bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat .
=S=> BGB 312d. 4 Das Widerrufsrecht besteht , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren , die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde , 2. zur Lieferung von Audio - oder Videoaufzeichnungen oder von Software , sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind , 3. zur Lieferung von Zeitungen , Zeitschriften und Illustrierten , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 4. zur Erbringung von Wett - und Lotterie-Dienstleistungen , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 5. die in der Form von Versteigerungen ( § 156 ) geschlossen werden , 6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben , deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt , auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können , insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien , Anteilsscheinen , die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden , und anderen handelbaren Wertpapieren , Devisen , Derivaten oder Geldmarktinstrumenten , oder 7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste , die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden , sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt .
=S=> BGB 312d. 5 Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen , bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495 , 506 bis 512 ein Widerrufs - oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht . Bei Ratenlieferungsverträgen gilt Absatz 2 entsprechend .
=S=> BGB 312d. 6 Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs . 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten , wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat , dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt .

=U4= §312e -- § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

-- =S=> BGB 312e. 1 Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele - oder Mediendienstes ( Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ) , hat er dem Kunden 1. angemessene , wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen , mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann , 2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen , 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen , die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern . Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr . 3 gelten als zugegangen , wenn die Parteien , für die sie bestimmt sind , sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können .
=S=> BGB 312e. 2 Absatz 1 Satz 1 Nr . 1 bis 3 findet keine Anwendung , wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird . Absatz 1 Satz 1 Nr . 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung , wenn zwischen Vertragsparteien , die nicht Verbraucher sind , etwas anderes vereinbart wird .
=S=> BGB 312e. 3 Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt . Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu , beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs . 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten .

=U4= §312f -- § 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

-- =S=> BGB 312f Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet , das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll , und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher 1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder 2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt , bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform .

=U4= §312g -- § 312g Abweichende Vereinbarungen

-- =S=> BGB 312g Von den Vorschriften dieses Untertitels darf , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden . Die Vorschriften dieses Untertitels finden , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .

=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen

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=U4= §313 -- § 313 Störung der Geschäftsgrundlage

-- =S=> BGB 313. 1 Haben sich Umstände , die zur Grundlage des Vertrags geworden sind , nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen , wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten , so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden , soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung , das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 313. 2 Einer Veränderung der Umstände steht es gleich , wenn wesentliche Vorstellungen , die zur Grundlage des Vertrags geworden sind , sich als falsch herausstellen .
=S=> BGB 313. 3 Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar , so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten . An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung .

=U4= §314 -- § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

-- =S=> BGB 314. 1 Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen . Ein wichtiger Grund liegt vor , wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 314. 2 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag , ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig . § 323 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 314. 3 Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen , nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat .
=S=> BGB 314. 4 Die Berechtigung , Schadensersatz zu verlangen , wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen .

=U3= UTit4 -- Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

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=U4= §315 -- § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei

-- =S=> BGB 315. 1 Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist .
=S=> BGB 315. 2 Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil .
=S=> BGB 315. 3 Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen , so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich , wenn sie der Billigkeit entspricht . Entspricht sie nicht der Billigkeit , so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen ; das Gleiche gilt , wenn die Bestimmung verzögert wird .

=U4= §316 -- § 316 Bestimmung der Gegenleistung

-- =S=> BGB 316 Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt , so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu , welcher die Gegenleistung zu fordern hat .

=U4= §317 -- § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten

-- =S=> BGB 317. 1 Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist .
=S=> BGB 317. 2 Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen , so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich ; soll eine Summe bestimmt werden , so ist , wenn verschiedene Summen bestimmt werden , im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend .

=U4= §318 -- § 318 Anfechtung der Bestimmung

-- =S=> BGB 318. 1 Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden .
=S=> BGB 318. 2 Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums , Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu ; Anfechtungsgegner ist der andere Teil . Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Sie ist ausgeschlossen , wenn 30 Jahre verstrichen sind , nachdem die Bestimmung getroffen worden ist .

=U4= §319 -- § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung ; Ersetzung

-- =S=> BGB 319. 1 Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen , so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist . Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil ; das Gleiche gilt , wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert .
=S=> BGB 319. 2 Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen , so ist der Vertrag unwirksam , wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert .

=U2= Tit2 -- Titel 2 Gegenseitiger Vertrag

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=U3= §320 -- § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags

-- =S=> BGB 320. 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist , kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern , es sei denn , dass er vorzuleisten verpflichtet ist . Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen , so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden . Die Vorschrift des § 273 Abs . 3 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 320. 2 Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden , so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden , als die Verweigerung nach den Umständen , insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles , gegen Treu und Glauben verstoßen würde .

=U3= §321 -- § 321 Unsicherheitseinrede

-- =S=> BGB 321. 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist , kann die ihm obliegende Leistung verweigern , wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird , dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird . Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt , wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird .
=S=> BGB 321. 2 Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen , in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat . Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten . § 323 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §322 -- § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug

-- =S=> BGB 322. 1 Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung , so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts , die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern , nur die Wirkung , dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist .
=S=> BGB 322. 2 Hat der klagende Teil vorzuleisten , so kann er , wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist , auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen .
=S=> BGB 322. 3 Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs . 2 Anwendung .

=U3= §323 -- § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

-- =S=> BGB 323. 1 Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß , so kann der Gläubiger , wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat , vom Vertrag zurücktreten .
=S=> BGB 323. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen .
=S=> BGB 323. 3 Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht , so tritt an deren Stelle eine Abmahnung .
=S=> BGB 323. 4 Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten , wenn offensichtlich ist , dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden .
=S=> BGB 323. 5 Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt , so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist .
=S=> BGB 323. 6 Der Rücktritt ist ausgeschlossen , wenn der Gläubiger für den Umstand , der ihn zum Rücktritt berechtigen würde , allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt , zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist .
=S=> BGB 323.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .

=U3= §324 -- § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs . 2

-- =S=> BGB 324 Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs . 2 , so kann der Gläubiger zurücktreten , wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist .

=U3= §325 -- § 325 Schadensersatz und Rücktritt

-- =S=> BGB 325 Das Recht , bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen , wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen .

=U3= §326 -- § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

-- =S=> BGB 326. 1 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung ; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs . 3 entsprechende Anwendung . Satz 1 gilt nicht , wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht .
=S=> BGB 326. 2 Ist der Gläubiger für den Umstand , auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten braucht , allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein , zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist , so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung . Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen , was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt .
=S=> BGB 326. 3 Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs , so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet . Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs . 3 insoweit , als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt .
=S=> BGB 326. 4 Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist , kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden .
=S=> BGB 326. 5 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , kann der Gläubiger zurücktreten ; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung , dass die Fristsetzung entbehrlich ist .
=S=> BGB 326.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .

=U3= §327 -- § 327 weggefallen

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=U2= Tit3 -- Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten

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=U3= §328 -- § 328 Vertrag zugunsten Dritter

-- =S=> BGB 328. 1 Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden , dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt , die Leistung zu fordern .
=S=> BGB 328. 2 In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen , insbesondere aus dem Zweck des Vertrags , zu entnehmen , ob der Dritte das Recht erwerben , ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll , das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern .

=U3= §329 -- § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

-- =S=> BGB 329 Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils , ohne die Schuld zu übernehmen , so ist im Zweifel nicht anzunehmen , dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll , die Befriedigung von ihm zu fordern .

=U3= §330 -- § 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag

-- =S=> BGB 330 Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der der Leibrente an einen Dritten vereinbart , ist im Zweifel anzunehmen , dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll , die Leistung zu fordern . Das Gleiche gilt , wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum VermögensZwecke der Abfindung versprochen wird .

=U3= §331 -- § 331 Leistung nach Todesfall

-- =S=> BGB 331. 1 Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen , welchem sie versprochen wird , so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers .
=S=> BGB 331. 2 Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten , so kann das Versprechen , an den Dritten zu leisten , nur dann noch aufgehoben oder geändert werden , wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist .

=U3= §332 -- § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

-- =S=> BGB 332 Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten , ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen , so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen .

=U3= §333 -- § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

-- =S=> BGB 333 Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück , so gilt das Recht als nicht erworben .

=U3= §334 -- § 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

-- =S=> BGB 334 Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu .

=U3= §335 -- § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers

-- =S=> BGB 335 Der Versprechensempfänger kann , sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist , die Leistung an den Dritten auch dann fordern , wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht .

=U2= Tit4 -- Titel 4 Draufgabe , Vertragsstrafe

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=U3= §336 -- § 336 Auslegung der Draufgabe

-- =S=> BGB 336. 1 Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben , so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags .
=S=> BGB 336. 2 Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld .

=U3= §337 -- § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

-- =S=> BGB 337. 1 Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder , wenn dies nicht geschehen kann , bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben .
=S=> BGB 337. 2 Wird der Vertrag wieder aufgehoben , so ist die Draufgabe zurückzugeben .

=U3= §338 -- § 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung

-- =S=> BGB 338 Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands , den er zu vertreten hat , unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags , so ist der Empfänger berechtigt , die Draufgabe zu behalten . Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung , so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder , wenn dies nicht geschehen kann , bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben .

=U3= §339 -- § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe

-- =S=> BGB 339 Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall , dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt , die Zahlung einer Geldsumme als Strafe , so ist die Strafe verwirkt , wenn er in Verzug kommt . Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen , so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein .

=U3= §340 -- § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung

-- =S=> BGB 340. 1 Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen , dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt , so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen . Erklärt der Gläubiger dem Schuldner , dass er die Strafe verlange , so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen .
=S=> BGB 340. 2 Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu , so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .

=U3= §341 -- § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung

-- =S=> BGB 341. 1 Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen , dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise , insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit , erfüllt , so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen .
=S=> BGB 341. 2 Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu , so finden die Vorschriften des § 340 Abs . 2 Anwendung .
=S=> BGB 341. 3 Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an , so kann er die Strafe nur verlangen , wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält .

=U3= §342 -- § 342 Andere als Geldstrafe

-- =S=> BGB 342 Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen , so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung ; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen , wenn der Gläubiger die Strafe verlangt .

=U3= §343 -- § 343 Herabsetzung der Strafe

-- =S=> BGB 343. 1 Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch , so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden . Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers , nicht bloß das Vermögensinteresse , in Betracht zu ziehen . Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen .
=S=> BGB 343. 2 Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339 , 342 , wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht , dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt .

=U3= §344 -- § 344 Unwirksames Strafversprechen

-- =S=> BGB 344 Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam , so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam , selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben .

=U3= §345 -- § 345 Beweislast

-- =S=> BGB 345 Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe , weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe , so hat er die Erfüllung zu beweisen , sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht .

=U2= Tit5 -- Titel 5 Rücktritt ; Widerrufs - und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Rücktritt * ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .

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=U4= §346 -- § 346 Wirkungen des Rücktritts

-- =S=> BGB 346. 1 Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu , so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben .
=S=> BGB 346. 2 Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten , soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist , 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht , veräußert , belastet , verarbeitet oder umgestaltet hat , 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist ; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht . Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt , ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten , kann nachgewiesen werden , dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war .
=S=> BGB 346. 3 Die Pflicht zum Wertersatz entfällt , 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat , 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre , 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist , obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat , die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt . Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben .
=S=> BGB 346. 4 Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen .

=U4= §347 -- § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt

-- =S=> BGB 347. 1 Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht , obwohl ihm das möglich gewesen wäre , so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet . Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .
=S=> BGB 347. 2 Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück , leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs . 3 Nr . 1 oder 2 ausgeschlossen , so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen . Andere Aufwendungen sind zu ersetzen , soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird .

=U4= §348 -- § 348 Erfüllung Zug-um-Zug

-- =S=> BGB 348 Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen . Die Vorschriften der §§ 320 , 322 finden entsprechende Anwendung .

=U4= §349 -- § 349 Erklärung des Rücktritts

-- =S=> BGB 349 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil .

=U4= §350 -- § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

-- =S=> BGB 350 Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart , so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden . Das Rücktrittsrecht erlischt , wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird .

=U4= §351 -- § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

-- =S=> BGB 351 Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt , so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden . Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten , so erlischt es auch für die übrigen .

=U4= §352 -- § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung

-- =S=> BGB 352 Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam , wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt .

=U4= §353 -- § 353 Rücktritt gegen Reugeld

-- =S=> BGB 353 Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten , so ist der Rücktritt unwirksam , wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grund die Erklärung unverzüglich zurückweist . Die Erklärung ist jedoch wirksam , wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird .

=U4= §354 -- § 354 Verwirkungsklausel

-- =S=> BGB 354 Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen , dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll , wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt , so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Widerrufs - und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Untertitel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ( ABl . EG Nr . L 372 S . 31 ) , 2. der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ( ABl . EG Nr . L 280 S . 82 ) und 3. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( ABl . EG Nr . L 144 S . 19 ) .

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=U4= §355 -- § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

-- =S=> BGB 355. 1 Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt , so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden , wenn er sie fristgerecht widerrufen hat . Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären ; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung .
=S=> BGB 355. 2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage , wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs . 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird . Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich , wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs . 1 Nr . 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat . Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt , beträgt die Widerrufsfrist einen Monat . Dies gilt auch dann , wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs . 1 Satz 1 Nr . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf .
=S=> BGB 355. 3 Die Widerrufsfrist beginnt , wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs . 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist . Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen , so beginnt die Frist nicht , bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde , der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird . Ist der Fristbeginn streitig , so trifft die Beweislast den Unternehmer .
=S=> BGB 355. 4 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss . Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger . Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht , wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs . 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist , bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht , wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs . 1 Satz 1 Nr . 1 und Satz 2 Nr . 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat .

=U4= §356 -- § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

-- =S=> BGB 356. 1 Das Widerrufsrecht nach § 355 kann , soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist , beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden . Voraussetzung ist , dass 1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs . 2 entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte .
=S=> BGB 356. 2 Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist , die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt , und nur durch Rücksendung der Sache oder , wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann , durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden . Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden . An die Stelle von § 360 Abs . 1 tritt § 360 Abs . 2.

=U4= §357 -- § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

-- =S=> BGB 357. 1 Auf das Widerrufs - und das Rückgaberecht finden , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung . § 286 Abs . 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend ; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufsoder Rückgabeerklärung des Verbrauchers . Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung , im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang . BGB 357. 2 Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet , wenn die Sache durch Paket versandt werden kann . Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer . Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs . 1 Satz 1 besteht , dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden , wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat , es sei denn , dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht . BGB 357. 3 Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten , wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist , sie zu vermeiden . Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich , wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat . Satz 1 gilt nicht , wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist . § 346 Abs . 3 Satz 1 Nr . 3 findet keine Anwendung , wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat . BGB 357. 4 Weitergehende Ansprüche bestehen nicht .

=U4= §358 -- § 358 Verbundene Verträge

-- =S=> BGB 358. 1 Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen , so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden .
=S=> BGB 358. 2 Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen , so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden . Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen , gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs . 1 ist ausgeschlossen . Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags , gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
=S=> BGB 358. 3 Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden , wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden . Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen , wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert , oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten , wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient . Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen , wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer förd ert , indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht , bei der Planung , Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt .
=S=> BGB 358. 4 § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend . Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen . Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein , wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist .
=S=> BGB 358. 5 Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs - oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen .

=U4= §359 -- § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen

-- =S=> BGB 359 Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern , soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer , mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat , zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden . Dies gilt nicht bei Einwendungen , die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen . Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen , so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern , wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist .

=U4= §359a -- § 359a Anwendungsbereich

-- =S=> BGB 359a. 1 Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor , ist § 358 Abs . 1 und 4 entsprechend anzuwenden , wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist .
=S=> BGB 359a. 2 § 358 Abs . 2 und 4 ist entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden , die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat .
=S=> BGB 359a. 3 § 358 Abs . 2 , 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Verbraucherdarlehensverträge , die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen .
=S=> BGB 359a. 4 § 359 ist nicht anzuwenden , wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt .

=U4= §360 -- § 360 Widerrufs - und Rückgabebelehrung

-- =S=> BGB 360. 1 Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen . Sie muss Folgendes enthalten : 1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf , 2. einen Hinweis darauf , dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann , 3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen , gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist , und 4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf , dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt .
=S=> BGB 360. 2 Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden . Sie muss Folgendes enthalten : 1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe , 2. einen Hinweis darauf , dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf , 3. einen Hinweis darauf , dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder , wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann , durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann , 4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen , an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist , und 5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf , dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt .
=S=> BGB 360. 3 Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs . 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes , wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird . Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs . 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs . 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes , wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird . Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen .

=U4= §361 -- § 361 ( weggefallen )

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