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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U4= §346 -- § 346 Wirkungen des Rücktritts

-- =S=> BGB 346. 1 Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu , so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben .
=S=> BGB 346. 2 Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten , soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist , 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht , veräußert , belastet , verarbeitet oder umgestaltet hat , 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist ; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht . Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt , ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten , kann nachgewiesen werden , dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war .
=S=> BGB 346. 3 Die Pflicht zum Wertersatz entfällt , 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat , 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre , 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist , obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat , die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt . Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben .
=S=> BGB 346. 4 Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen .

=U4= §347 -- § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt

-- =S=> BGB 347. 1 Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht , obwohl ihm das möglich gewesen wäre , so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet . Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .
=S=> BGB 347. 2 Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück , leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs . 3 Nr . 1 oder 2 ausgeschlossen , so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen . Andere Aufwendungen sind zu ersetzen , soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird .

=U4= §348 -- § 348 Erfüllung Zug-um-Zug

-- =S=> BGB 348 Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen . Die Vorschriften der §§ 320 , 322 finden entsprechende Anwendung .

=U4= §349 -- § 349 Erklärung des Rücktritts

-- =S=> BGB 349 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil .

=U4= §350 -- § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

-- =S=> BGB 350 Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart , so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden . Das Rücktrittsrecht erlischt , wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird .

=U4= §351 -- § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

-- =S=> BGB 351 Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt , so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden . Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten , so erlischt es auch für die übrigen .

=U4= §352 -- § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung

-- =S=> BGB 352 Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam , wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt .

=U4= §353 -- § 353 Rücktritt gegen Reugeld

-- =S=> BGB 353 Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten , so ist der Rücktritt unwirksam , wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grund die Erklärung unverzüglich zurückweist . Die Erklärung ist jedoch wirksam , wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird .

=U4= §354 -- § 354 Verwirkungsklausel

-- =S=> BGB 354 Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen , dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll , wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt , so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt .