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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=U3= §336 -- § 336 Auslegung der Draufgabe

-- =S=> BGB 336. 1 Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben , so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags .
=S=> BGB 336. 2 Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld .

=U3= §337 -- § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

-- =S=> BGB 337. 1 Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder , wenn dies nicht geschehen kann , bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben .
=S=> BGB 337. 2 Wird der Vertrag wieder aufgehoben , so ist die Draufgabe zurückzugeben .

=U3= §338 -- § 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung

-- =S=> BGB 338 Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands , den er zu vertreten hat , unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags , so ist der Empfänger berechtigt , die Draufgabe zu behalten . Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung , so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder , wenn dies nicht geschehen kann , bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben .

=U3= §339 -- § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe

-- =S=> BGB 339 Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall , dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt , die Zahlung einer Geldsumme als Strafe , so ist die Strafe verwirkt , wenn er in Verzug kommt . Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen , so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein .

=U3= §340 -- § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung

-- =S=> BGB 340. 1 Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen , dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt , so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen . Erklärt der Gläubiger dem Schuldner , dass er die Strafe verlange , so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen .
=S=> BGB 340. 2 Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu , so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .

=U3= §341 -- § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung

-- =S=> BGB 341. 1 Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen , dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise , insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit , erfüllt , so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen .
=S=> BGB 341. 2 Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu , so finden die Vorschriften des § 340 Abs . 2 Anwendung .
=S=> BGB 341. 3 Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an , so kann er die Strafe nur verlangen , wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält .

=U3= §342 -- § 342 Andere als Geldstrafe

-- =S=> BGB 342 Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen , so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung ; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen , wenn der Gläubiger die Strafe verlangt .

=U3= §343 -- § 343 Herabsetzung der Strafe

-- =S=> BGB 343. 1 Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch , so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden . Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers , nicht bloß das Vermögensinteresse , in Betracht zu ziehen . Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen .
=S=> BGB 343. 2 Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339 , 342 , wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht , dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt .

=U3= §344 -- § 344 Unwirksames Strafversprechen

-- =S=> BGB 344 Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam , so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam , selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben .

=U3= §345 -- § 345 Beweislast

-- =S=> BGB 345 Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe , weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe , so hat er die Erfüllung zu beweisen , sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht .